Dienstag, 02. März 2021, 10:00 – 12:00 Uhr, online
Die sicherste Art sich vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen, ist zuhause zu arbeiten. Doch viele Tätigkeiten lassen sich nicht im Homeoffice erledigen. Was muss beachtet werden, wenn Beschäftigte vor Ort im Betrieb arbeiten? Wie kann das Risiko sich am Arbeitsplatz zu infizieren minimiert werden? In der aktuellen pandemiebedingten Ausnahmesituation fällt es oft schwer den Überblick über geltende Regeln und Vorschriften zu behalten. In unserer Onlineveranstaltung soll es deshalb darum gehen, was bei der Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutznormen aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten ist.
Gemeinsam mit Ihnen wollen wir uns im Rahmen der Onlineveranstaltung mit folgenden Fragen befassen:
- Welche verbindlichen Vorgaben gelten für Betriebe und welche Anforderungen ergeben sich konkret für den Arbeitsschutz?
- Welche Maßnahmen können Betriebe ergreifen, um Gefährdungen zu vermeiden und das Infektionsrisiko für ihre Beschäftigten zu senken?
- Welche psychischen Belastungen können auftreten?
- Wann ist Homeoffice erforderlich?
- Was gilt für Arbeiten im Homeoffice?
- Wie können Beschäftigte informiert und in die Maßnahmenentwicklung einbezogen werden?
Die Veranstaltung ist hauptsächlich als Informationsveranstaltung geplant, dennoch wird es auch ausreichend Raum für Fragen und Diskussion geben.
Die Veranstaltung richtet sich an: Unternehmer*innen, Betriebs- und Personalräte sowie andere Mitarbeitervertretungen, Führungskräfte, Schwerbehindertenbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen, Gesundheitsmanager*innen und alle die sonst mit dem Thema zu tun haben.
Ort: Das Seminar findet online statt. Der Teilnahmelink wird Ihnen vorab geschickt. Veranstalter sind die Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit und Perspektive Arbeit & Gesundheit (PAG), Schanzenstraße 75, 20357 Hamburg
Freistellung: Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit der Betriebsräte gem. BetrVG § 37 (6) erforderlich sind. Das gilt ebenso für Personalräte (HmbPersVG § 49 (4), Mitarbeitervertretungen (MVG-EKD § 19 (3) sowie weitere Personengruppen mit Rechtsanspruch auf Freistellung.