Arbeitsunfall Covid-19 –Was tun bei einem positiven Test?

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Arbeitsunfall Covid-19 – Was tun bei einem positiven Test?

Generell gilt: Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Vi- rus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte unbedingt eine Arbeitsunfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einreichen. Diese erfolgt am besten durch die Arbeitgeber*in (siehe Pflicht zur Anzeige unten), kann aber auch durch die*den betroffene*n Beschäftigte*n direkt geschehen. Dadurch wird der Prozess der Anerkennung eingeleitet, an dessen Ende – sollten die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden – der Bescheid von der Berufsgenossenschaft / Unfallkasse steht.

Bei einem belegten Infektionsausbruch im Betrieb kann eine berufliche Verursachung anerkannt werden. In diesem Fall können Langzeitschäden von Covid-19 durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein. Zusätzlich müssen jedoch Krankheitssymptome aufgetreten sein. Deren Schwere ist dabei unerheblich.
Bisher ist jedoch den meisten betroffenen Beschäftigten wie auch den zuständigen betrieblichen Arbeitsschutzakteur*innen (Arbeitgeber*innen, Betriebsärzt*innen, Interessenvertretungen) dieser Sachverhalt nicht bewusst.

Wer kann einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geltend machen?
Beschäftigte, die in den Bereichen der Verwaltung und Produktion, im Einzelhandel, in Verkehrsbetrieben (Bus, Bahn, Flugzeug) sowie in Ver- und Entsorgungsbetriebe arbeiten, können diesen Gesundheitsschaden (Infektion) als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege (auch z. B. Schule/Kita) und in Laboren, wird eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit 3101 anerkannt.

Was bedeutet das konkret für positiv getestete Beschäftigte?
Grundsätzlich sind die behandelnden Ärzt*innen, Arbeitgeber*innen sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung eines Arbeitsunfalls nach dem § 193 SGB VII. Derzeit sind die meisten Beschäftigten nicht darüber informiert, dass es sich bei der Covid-19-Erkrankung unter den folgenden Kriterien um einen Arbeitsunfall handelt.

Welche Kriterien sind bei der Meldung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall zu beachten und wie ist vorzugehen?
1. Der/die Beschäftigte muss vorweisen,
dass
a. sowohl ein positiver Test (PCR) als auch Symptome einer Covid-19 Erkrankung vorliegen – unabhängig wie schwer diese sind (Gesundheitsschaden) und
b. Kontakt mit einer oder mehreren infektiösen Personen (»Indexperson/en« mit positiven PCR Test/s) am Arbeitsplatz direkt (Abstand unter 1,5 m) oder in räumlichen gemeinsamen Gegebenheiten trotz Abstand ab 1,5 m mit einer schlechten Belüftungs- situation und fehlenden Trennungen stattgefunden hat. Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt als einen weiteren Nachweis, dass die Erkrankung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach diesem Kontakt eingetreten sein muss.

Praxistipp:
Am besten für eine Anerkennung ist es, wenn bekannt ist, dass in dem Bereich eine- oder mehrere Personen positiv PCR getestet worden sind und mit diesen ein gemeinsamer Kontakt innerhalb von 14 Tagen während der Arbeit belegbar ist – z. B. durch Kontaktlisten / Zeugen / Protokolle mit Namen, Datum und Uhrzeit.
2. Die Arbeitgeberin muss den Arbeitsunfall melden. Hierzu sollte der*die betroffene Beschäftigte sich eine Durchschrift der Arbeitsunfallmeldung als Beweis der Meldung geben lassen.

Was kann ich machen, wenn die Arbeitgeber*in sich weigert, eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall zu melden?
Uns erreichten mehrere Berichte, dass Arbeitgeber*innen Unfall- oder Berufskrankheits- Anzeigen nicht stellen wollen oder Beschäftigte abweisen. Wenn aber die oben beschriebenen Kriterien zutreffen, dann sollte unbedingt eine Arbeitsunfallanzeige gestellt werden.
Wichtig: Eine Klärung, ob diese gerechtfertigt ist, nimmt die zuständige Berufsgenossenschaft / Unfallkasse in jedem Einzelfall vor und nicht die Arbeitgeber*in.

Praxistipp:
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Der Beschäftigte wendet sich – soweit vorhanden – mit einer Beschwerde an die betriebliche Interessenvertretung
    „
  • Der Beschäftigte selbst kann die positiv
    getestete Covid-19 Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse formlos melden (Bsp. »Hiermit zeige ich einen Arbeitsunfall mit einer Covid-19 Erkrankung mit Symptomen an. Bitte um einen Bescheid.«) und/oder
    „
  • eine Beschwerde (geht auch anonym) an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige nach § 193 SGBVII

Welche Folge(gesundheits)schäden können durch eine Covid- 19-Erkrankung auftreten?
Bisher wurde in Studien belegt: Erschöpfung, Atembeschwerden, Gelenk- und Muskelschmerzen, Migräne, Gedächtnisprobleme, Geschmacksverluste, posttraumatische Belastungsstörung, Schlafprobleme, Angststörungen, Herzrasen, Diabetes, Hautveränderungen, Haarausfall...
Fachärzt*innen sollten hier im Weiteren klären, ob eine oder mehrere der vorgenannten Symptome in Verbindung mit der positiven Testung Covid-19 einem Arbeitsunfall zuzurechnen sind. Erst dann haben die betroffenen Beschäftigten im Krankheitsfall Anspruch auf Verletztengeld, Reha-Leistungen oder – bei besonderer Schwere – einer MdE Rente.

Was muss ich nach der Anerkennung Folge(gesundheits)schäden tun?
Der/die betroffene Beschäftigte muss in diesem Fall einen formlosen Antrag auf die oben benannte mögliche Arbeitsunfallfolge an die Unfallkasse/Berufsgenossenschaft stellen. Dieser wird dann durch die gesetzliche Unfallversicherung geprüft.

Probleme bei der Unfallmeldung oder Anerkennung oder bei den Folgeschäden?
Sollte es Probleme bei der Unfallmeldung oder Anerkennung der Folgeschäden geben, kann die Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit Hamburg unterstützen und vermitteln.

Gesetzliche Grundlage
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. (...)
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
(5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen;(...) Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.
(7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. (...)

Stand: April 2021