Krebserkrankungen lassen sich verhindernKrebserzeugende Arbeitsstoffe ersetzen oder Belastungen reduzieren!

Sind die Ursachen von Krebserkrankungen bekannt, dann sollten diese Ursachen gezielt beseitigt werden. Deshalb sollte es an Arbeitsplätzen möglichst keine krebserzeugenden Stoffe geben. Leider sieht die Wirklichkeit vor allem im industriellen und gewerblichen Bereich sowie in einzelnen Dienstleistungsbereichen (z. B. Krankenhäuser, Werkstätten) häufig anders aus. Das gilt es zu ändern.

Mit diesem Informationsblatt möchten wir Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen dabei unterstützen, den Ersatz von krebserzeugenden Stoffen durch weniger gefährliche voranzubringen. Wo dies nicht oder noch nicht möglich ist, muss das Ausmaß der Belastungen mit solchen Stoffen kontinuierlich verringert werden. Gerade auch für diesen Minimierungsprozess bietet dieses Blatt zahlreiche Hinweise, wie Interessenvertretungen gezielt die Initiative ergreifen können.

An dieser Stelle sprechen wir nur über krebserzeugende Arbeitsstoffe, nicht jedoch über andere berufliche
Ursachen für Krebserkrankungen. Zu ihnen gehören UV-Strahlung und radioaktive Strahlung, langjährige Nachtarbeit, Passivrauchen sowie biologische Belastungen, wie bestimmte Viren. Sie alle sind anderen Regelungsbereichen als dem Gefahr- stoffrecht zugeordnet.

Trotz einschlägiger rechtlicher Bestimmungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird auch heute noch an vielen Arbeitsplätzen mit krebserzeugenden Stoffen gearbeitet. Hierzu gehören unter anderem Quarzstaub am Bau, Holzstaub, Chrom- und Nickelverbindungen beim Schweißen von Edelstahl, Abgase von Dieselmotoren, Ethylenoxid, Formaldehyd und Zytostatika (Mittel zur Krebsbehandlung). Für den Arbeitgeber besteht seit mehr als einem Vierteljahrhundert die Pflicht, krebserzeugende Stoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen, wo immer dies technisch möglich ist (Substitutionspflicht). Allerdings gibt es viele Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen selbst bei gutem Willen eine solche Substitution heute noch nicht möglich ist. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber für das betreffende Verfahren ein geschlossenes System verwenden. Ist auch dies technisch nicht möglich, so hat er dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten so wenig wie möglich belastet werden (Minimierungsgebot).

Zur Begrenzung der Belastungen in der Atemluft gab es bis 2005 für etwa 70 krebserzeugende Stoffe technische Grenzwerte. Mit diesen Werten wurden Belastungen beziffert, die von Fachleuten für diese Stoffe zum damaligen Zeitpunkt als »technisch machbar« an- gesehen wurden. Damit konnte in der Vergangenheit immerhin erreicht wer- den, dass die Belastungshöhe mit die- sen Stoffen zumindest gedeckelt wurde – sofern die technischen Grenzwerte in den Betrieben tatsächlich eingehalten wurden. Bei Tätigkeiten, bei denen die- se Grenzwerte überschritten wurden, mussten die Beschäftigten unter Atemschutz arbeiten.

Inzwischen ist für krebserzeugende Stoffe an die Stelle des Systems technischer Grenzwerte ein neues, maßnahmenorientiertes System getreten, das an der Höhe der Krebsrisiken aus- gerichtet ist, die durch die Höhe der Belastung mit dem jeweiligen Stoff bestimmt wird. Im neuen System, in das nach und nach die wichtigsten krebserzeugenden Stoffe einbezogen werden, sind drei Risikobereiche definiert:

  • hohes Risiko (roter Bereich)
  • mittleres Risiko (gelber Bereich)
  • niederes Risiko (grüner Bereich)

Je höher das – statistisch ermittelte – Krebsrisiko ist, desto dringlicher ist die Notwendigkeit, die Belastung mit dem Stoff zu reduzieren. Belastungen mit
hohem Risiko (also »im roten Bereich«) müssen unverzüglich verringert wer- den, damit mindestens der »gelbe Be-
reich« (mittleres Risiko) erreicht wird. Ziel ist es, mittel- bis langfristig in den »grünen Bereich« zu gelangen, dessen Risikohöhe derjenigen entspricht, die auch für Belastungen der Bevölkerung durch krebserzeugende Stoffe in der Umwelt angestrebt wird. Bei Tätigkeiten mit Belastungen im »roten Be- reich« müssen die Beschäftigten unter Atemschutz arbeiten.

Ein besonderes Element des neuen Systems ist der Maßnahmenplan: Bei Tätigkeiten mit hohem und mittlerem Risiko (also im roten und gelben Be- reich) hat der Arbeitgeber als Teil der Gefährdungsbeurteilung einen Maßnahmenplan aufzustellen und darin zu dokumentieren, wie und in welchem Zeitrahmen er eine weitere Belastungssenkung erreichen will. Die Einzelheiten des neuen Systems sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 »Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« beschrieben.

Gegenüber dem früheren System hat das neue eine Reihe von Vorzügen:

  • Vorrang hat die Reduzierung hoher Risiken
  • durch den Maßnahmenplan ist der Arbeitgeber gezwungen seine Minimierungsbemühungen offenzulegen, die damit sowohl für die Aufsichtsbehörden wie für die Interessenvertretung überprüfbar werden
  • der Arbeitgeber muss den Beschäftigten die Höhe der Krebsrisiken offenlegen, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

Pflichten der Arbeitgeber
Mit dem neuen Konzept werden die allgemeinen Vorschriften der GefStoffV für krebserzeugende Stoffe konkretisiert.
Zu diesen Pflichten, die Teil des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV sind, gehören

  • die Substitution, also der Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren (§ 7 Absatz 3)
  • die Verwendung eines geschlossenen Systems (§ 9 Absatz 2)
  • die Minimierung der Exposition der Beschäftigten, also des Kontaktes mit dem Stoff, so weit wie technisch möglich (§ 9 Absatz 3)
  • die Festlegung von Schutzmaßnahmen in der in § 7 Absatz 4 beschriebenen Rangfolge
  • die Ermittlung der Höhe der Exposition der Beschäftigten (§ 10 Absatz 3)
  • die Dokumentation der Exposition der Beschäftigten in einem aktuellen Verzeichnis und dessen Aufbewahrung bis 40 Jahre nach Ende der Exposition (§ 14 Absatz 3)
  • die Erstellung eines Maßnahmenplans als Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8, in dem zu beschreiben ist, welche Maßnahmen zu- künftig zur weiteren Expositionsminderung getroffen werden sollen
  • die Information der Beschäftigten über die Höhe der Krebsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, im Rahmen der Unterweisung nach § 14 Absatz 2.

Ansatzpunkte für betriebliche Interessenvertretungen
Die umfassenden Pflichten der Arbeitgeber bieten den betrieblichen Interessenvertretungen zahlreiche Ansatzpunkte, um auf den Ersatz krebserzeugender Stoffe hinzuwirken oder, wenn dies nicht oder noch nicht möglich ist, um einen Prozess der Belastungsminimierung voranzubringen.

Geeigneter Ort für solche Initiativen ist zunächst der Arbeitsschutzausschuss (ASA), der zu mindestens vier Sitzungen im Jahr zusammenkommen muss. (Weitere Informationen zum Arbeitsschutzausschuss sind in unseren Informationen zu Arbeit & Gesundheit »Arbeitsschutzorganisation im Betrieb – ein lohnendes Betätigungsfeld für Interessenvertretungen« zu finden, die im Internet unter der Adresse: www.arbeitundgesundheit.de/archiv/ pdf/2012/faltblatt_arbeitsschutzorga- nisation_langfassung.pdf abgerufen werden können.)

Sollte sich im ASA herausstellen, dass der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Sicherheitsfachkraft dem Thema »krebserzeugende Stoffe« im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bisher nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat, sollte der Betriebs- oder Personalrat eine systematische Bearbeitung einfordern und unterstützen. (Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung sind in unseren Informationen zu Arbeit & Gesundheit »Gefährdungsbeurteilung – ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem gesunden Unternehmen« zu fin- den, die im Internet unter der Adresse: www.arbeitundgesundheit.de/archiv/ pdf/2012/faltblatt_gefaehrdungsbeurteilung.pdf abgerufen werden können.)

Prüfschritte
1. Zunächst sollten Interessenvertretungen kontrollieren, dass für jeden der im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 10 aufgelisteten krebserzeugenden Stoffe geprüft worden ist, ob der jeweilige Stoff ersetzt oder seine Entstehung verhindert werden kann. Ist eine solche Prüfung erfolgt, dann muss in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar begründet sein, weshalb eine Substitution technisch nicht möglich ist.
2. Der zweite Prüfschritt betrifft die Verwendung des jeweiligen Stoffes in
einem geschlossenen System. Kommt ein solches System nicht zum Einsatz, dann müssen die Gründe dafür in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls nachvollziehbar dar- gelegt sein.
Allerdings sind diese beiden Prüfschritte vielfach nur eine Formsache, besonders dann, wenn die krebserzeugenden Stoffe erst während der Tätigkeit entstehen, wie z.B. Quarz- staub am Bau, Holzstaub, Chrom- und Nickelverbindungen beim Schweißen von Edelstahl, und zum Teil auch Ab- gase von Dieselmotoren.

3. Gerade für solche Stoffe, die weder ersetzt noch in einem geschlossenen System verwendet werden können, ist der dritte Prüfschritt von besonderer Bedeutung. Speziell hier können Interessenvertretungen ihre eigenen Betriebskenntnisse und die der Kolleginnen und Kollegen einbringen:

  • Sind an den entsprechenden Arbeitsplätzen überall lokale Absaugungen und Erfassungssysteme installiert, die auch wirksam funktionieren?
  • Kommen an nicht-stationären Arbeitsplätzen überall wirksame mobile Absaugsysteme zum Einsatz?
  • Wenn krebserzeugende Stoffe bei Tätigkeiten mit elektrisch betriebenen / kraftbetriebenen Werkzeugen oder Maschinen freigesetzt werden, sind dann alle diese Werkzeuge und Maschinen mit integrierten Absaugungen ausgestattet, die wiederum an leistungsfähige Entstauber angeschlossen sind?
  • Kommen bei staubenden Tätigkeiten Befeuchtungssysteme zur Staubunterdrückung zum Einsatz?

Diese beispielhafte Aufzählung soll die heute existierenden technischen Möglichkeiten verdeutlichen, mit denen sich die Belastungen mit Stäuben, Gasen und Dämpfen konsequent reduzieren lassen. Werden solche technischen Möglichkeiten vom Arbeitgeber nicht genutzt, so verstößt er nicht nur gegen die Vorschriften von Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung, sondern setzt auch die Gesundheit der Beschäftigten fahrlässig aufs Spiel.

Bis Mitte 2014 sind sechzehn wichtige krebserzeugende Stoffe in die TRGS 910 aufgenommen worden, an weite- ren wird gearbeitet. Für diese Stoffe lässt sich unmittelbar erkennen, wie hoch der Handlungsdruck ist, unter dem der Arbeitgeber steht: Liegt die Belastung am Arbeitsplatz oberhalb der in Tabelle 1 (Anlage 1) der TRGS aufgeführten »Toleranzkonzentration«, dann besteht ein hohes Risiko und der Arbeitgeber muss sofort handeln. Liegt die Belastung am Arbeits- platz zwischen der dort in der Tabelle aufgeführten »Toleranz- und Akzeptanzkonzentration«, besteht also ein mittleres Risiko, dann hat der Arbeitgeber etwas mehr Zeit. In beiden Fällen hat er jedoch in einem Maßnahmenplan zu beschreiben, welche zusätzlichen Maßnahmen er bis wann ergreifen will und welche Reduzierung der Belastung er davon erwartet.
Die Inhalte des Maßnahmenplans unterliegen vollständig der betrieblichen Mitbestimmung. Sowohl auf die Art der zu treffenden Maßnahmen als auch auf den Zeitpunkt ihrer Einführung kann und sollte die Interessenvertretung Einfluss nehmen. Dabei sollte sie nicht nur ein möglichst hohes Schutz- niveau einfordern, sondern zugleich auf eine möglichst rasche Umsetzung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen drängen. Wird der Arbeitgeber nicht von sich aus ausreichend aktiv, kann die Interessenvertretung auch ihr Initiativrecht nutzen und ihn zum Handeln zwingen.

Voraussetzung für die notwendige Abschätzung des Handlungsdrucks ist selbstverständlich, dass die Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz ermittelt worden ist – wie dies in § 10 Absatz 3 GefStoffV vorgeschrieben ist.

4. Zur Abrundung sollten weitere Prüfschritte vorgenommen werden:

  • Werden die ermittelten Expositionen der Beschäftigten wie vorgeschrieben dokumentiert und auf dem aktuellen Stand gehalten? Ist gewährleistet, dass das Verzeichnis auch noch bis vierzig Jahre nach Beendigung der belastenden Tätigkeit vom Betrieb aufbewahrt und zugänglich gehalten wird?
  • Wird den Beschäftigten im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung die Höhe der Krebsrisiken mitge- teilt, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind?
  • Wird für sie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlasst, wenn sie mit bestimm- ten krebserzeugenden Stoffen exponiert sind? (s. dazu Tabelle 3 »Krebserzeugende Stoffe, für die Pflichtvorsorge greift«)
  • Werden Sie bei der Unterweisung auch auf ihr Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Arb- MedVV hingewiesen, wenn sie mit krebserzeugenden Stoffen expo- niert sind, für die keine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist?
    Zu diesem Punkt sollten Interessenvertretungen im ASA darauf drängen, dass es nicht bei einem einfachen Hinweis bleibt, sondern dass die Beschäftigten ermuntert werden, die ihnen zustehende arbeitsmedizinische Vorsorge tat- sächlich in Anspruch zu nehmen.

Abstellen von Defiziten
Werden in den Prüfschritten Defizite für einzelne Arbeitsplätze oder sogar für den gesamten Betrieb deutlich, dann sollte der Arbeitgeber umgehend im ASA aufgefordert werden, kurzfristig die Gefährdungsbeurteilung zu überar- beiten und die Defizite zu beheben.

Handelt es sich speziell um unzureichende Schutzmaßnahmen, dann hat er in der Dokumentation konkret anzugeben, welche zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel Anschaffung geeigneter moderner Werkzeuge, Geräte und Maschinen, Absaug- und Entstaubungssysteme) bis wann getroffen werden sollen. Verweigert der Arbeitgeber solche Nachrüstmaßnahmen, dann sollte sich
die Interessenvertretung an die Aufsichtsbehörden (Amt für Arbeitsschutz sowie Berufsgenossenschaft) wenden und sie gezielt um Unterstützung bitten.

In diesem Fall sollte die Interessenvertretung ebenfalls ihre Mitbestimmungs- rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG initiativ wahrnehmen. Da es sich bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen um ein Spezialthema handelt, bietet es sich auch an auf Unterstützung durch externen Sachverstand zurückzugreifen. Die Vorgaben der GefStoffV sind zwar eindeutig, lassen dem Arbeitgeber aber erheblichen Gestaltungsspielraum bei den Einzelheiten der Umsetzung. Daher greift das Mitbestimmungsrecht und sollte deshalb auch genutzt werden, um eine gute betriebliche Praxis sicherzustellen.

In den vergangenen Jahren ist das Gefahrstoffrecht kontinuierlich verbessert, die Vorschriften für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen sind erheblich »geschärft« worden. Damit bieten sich den betrieblichen Interessenvertretungen völlig neue Möglichkeiten, hier den Gesundheitsschutz der Kolleginnen und Kollegen umfassend und qualifiziert voranzubringen.

H350: Kann Krebs erzeugen

Rechtliche Grundlagen

    • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    • Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
    • TRGS 400 »Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen«
    • TRGS 910 »Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit

krebserzeugenden Gefahrstoffen«

  • TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder
    fortpflanzungsgefährdender Stoffe«
  • TRGS 906 »Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren«


Was sind krebserzeugende Stoffe?
Die für den Arbeitsschutz rechtlich verbindliche Definition für krebserzeugende Stoffe liefert die GefStoffV in § 3 Nr. 12. Dort heißt es: »Stoffe und Zubereitungen (Gemische) sind krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.«

Hinter dieser auf den ersten Blick einfachen Definition verbirgt sich allerdings ein recht komplexer Sachverhalt. Zunächst muss der wissenschaftliche Nachweis erbracht sein, dass ein Stoff (oder ein Gemisch) Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann. Einem solchen Nachweis, der zu einer entsprechenden formalen Einstufung durch bestimmte wissenschaftliche Gremien führt, geht meist eine jahrelange wissenschaftliche Diskussion über die Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Daten voraus. Doch die wissenschaftliche Bewertung ist nur der erste Schritt, dem ein weiterer folgen muss: die Übernahme der wissenschaftlichen Bewertung durch das jeweils zuständige Gremium in die maßgeblichen Regelwerke.

Bei den Regelwerken handelt es sich zum einen um den Anhang VI »Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe« der EU-Verordung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, kurz: CLP-Verordnung, die einheitlich für alle in der EU auf den Markt gebrachten Stoffe und Gemische gilt. Stoffe und Gemische, die nicht auf den Markt gebracht wer- den, sondern erst am Arbeitsplatz entstehen, wie etwa Quarz- staub, Holzstaub oder Dieselmotor-Emissionen, werden von
Anhang VI nicht erfasst. Ihre wissenschaftlich längst erwiesene krebserzeugende Wirkung kann über den Anhang I der nur für den Arbeitsschutz maßgeblichen Krebs- und Mutagen- Richtlinie der EU definiert werden. Dies ist bisher jedoch nur für Hartholzstaub geschehen. Allerdings haben die EU-Mitgliedstaaten das Recht, für den Arbeitsschutz weitergehende Bestimmungen zu treffen, die über die EU-Festlegungen hinausgehen. Hiervon macht Deutschland Gebrauch: In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 905 und 906 sind Stoffe und Gemische gelistet, die in Deutschland als krebserzeugend definiert sind, nicht jedoch auf europäischer Ebene. Hierzu gehören unter anderem Quarzstaub und Dieselmotor- Emissionen.

In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden für Tätigkeiten mit solchen krebserzeugenden Stoffen und Gemischen besondere Vorgaben gemacht, die in § 10 niedergelegt sind. Diese Vorgaben greifen allerdings nicht für sogenannte »Krebsverdachtstoffe«. Bei ihnen handelt es sich um Stoffe und Zubereitungen, bei denen nach Meinung der regelsetzenden Gremien der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zwar den Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung begründet, jedoch keine oder noch keine ausreichende Gewissheit über diese Wirkung besteht. Beispiele für solche Krebsverdachtstoffe sind Diesel-Kraftstoff, Holzstaub (außer Hartholz- staub), bestimmte Arten von Mineralwolle, Nickelmetall, polychlorierte Biphenyle (PCB), diverse chlorhaltige Lösemittel (Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan (Chloro- form), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlore- then (PER)), Bromethan (Ethylbromid).

Tabelle 1: Ausgewählte krebserzeugende Stoffe, die an Arbeitsplätzen noch von Bedeutung sind oder es bis vor einigen Jahren noch waren
Antimon-Verbindungen Cadmium Keramikfasern
Aromatische Amino-Verbindungen
(können aus bestimmten Azo-Farbstoffen freigesetzt werden)
Chrom(VI)-Verbindungen Bestimmte Arten von Mineralwolle
Arsen-Verbindungen Cobalt Nickel-Verbindungen
Asbest Dieselmotor-Emissionen Nitrosamine
Benzol Ethylenoxid Pentachlorphenol (PCP)
Benzo(a)pyren Formaldehyd Quarzstaub
Beryllium Hartholzstaub Trichlorethen (Tri)
Bitumen (teerhaltig) Hydrazin
Tabelle 2: Ausgewählte krebserzeugende Stoffe …
… die bereits in das neue System einbezogen sind … für die die Einbeziehung in das neue System zur Zeit noch vorbereitet wird
Acrylamid Epichlorhydrin Antimon-Verbindungen
Arsen-Verbindungen Ethylenoxid Beryllium
Asbest Hydrazin Bitumen
Benzol Keramikfasern Cobalt
Benzo(a)pyren Nitrosamine Dieselmotor-Emissionen
1,3-Butadien Trichlorethen (Tri) Nickel-Verbindungen
Cadmium Quarzstaub
Chrom(VI)-Verbindungen Vinylchlorid
Tabelle 3: Krebserzeugende Stoffe, für die Pflichtvorsorge greift
Aromatische Amino- Verbindungen Cadmium Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe,
z. B. Benzo(a)pyren
Arsen-Verbindungen Chrom(VI)-Verbindungen Trichlorethen (Tri)
Asbest Hartholzstaub Vinylchlorid
Benzol Nickel-Verbindungen
Beryllium Silikogener Staub (Quarzstaub)

Prüfliste bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

  • Wurde eine Substitutionsprüfung vorgenommen? Ist das Ergebnis in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beschrieben?
  • Wurde die Verwendung eines geschlossenen Systems geprüft? Ist das Ergebnis in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beschrieben?
  • Ist die Auswahl der technischen Schutzmaßnahmen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung begründet?
  • Wie wurde die Höhe der Exposition ermittelt? Mit welchem Ergebnis?
  • Werden in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Festlegungen zur Verwendung von Atemschutz beschrieben?
  • Ist ein Maßnahmenplan zur Belastungsreduzierung aufgestellt worden? Wird dieser Plan umgesetzt?
  • Existiert ein Expositionsverzeichnis der belasteten Beschäftigten? Sind dort auch Höhe, Dauer und Häufigkeit der Belastungen dokumentiert? Ist die langfristige Aufbewahrung des Verzeichnisses sicher- gestellt?
  • Werden die Beschäftigten anhand der Betriebanweisung regelmäßig unterwiesen? Werden sie über das Ausmaß des Krebsrisikos informiert? Werden sie über ihr Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge informiert?
  • Wird den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten?