Praxistipp zum Thema UnterweisungHaben Sie schon einmal eine Gesundheitsschutzunterweisung an Ihrem Arbeitsplatz erhalten?

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter – dazu gehören auch Zeitarbeitnehmer – mindestens einmal jährlich zum Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Zusätzlich sind Unterweisungen bei Veränderungen des Arbeitsplatzes vorgeschrieben. Unterweisungen finden immer während der Arbeitszeit statt. Eine Unterweisung muss sich stets ganz konkret auf die Tätigkeiten am jeweiligen Arbeitsplatz beziehen und den Arbeitnehmern verständlich vermitteln, was sie tun müssen um die Gefährdungen zu verringern. Die Anforderung »verständlich« bezieht sich sowohl darauf kein »Fachchinesisch« zu verwenden als auch darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter in der Sprache unterwiesen werden, die sie verstehen.

Diese Verpflichtungen ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift »Prävention« und einigen Verordnungen, in denen detaillierte Vorschriften für besondere Gefährdungen zu finden sind, z. B. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten unter Lärmbelastung.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen müssen zusätzlich zur mündlichen Unterweisung schriftliche Betriebsanweisungen verfügbar sein.

Worum geht es?
In einer Unterweisung werden Arbeitnehmer über eventuelle gesundheitliche Gefahren an ihrem Arbeitsplatz, zu ergreifende Schutzmaßnahmen und gesundheitsgerechtes Verhalten aufgeklärt.

Mögliche Themen für Unterweisungen in der Produktion

  • Bedienen von Maschinen und Benutzen von Werkzeugen,
  • Tragen von Schutzhandschuhen und Anwendung von Hautschutzmaßnahmen,
  • Tragen von Schutzschuhen und Helmen,
  • Tragen von Gehörschutz,
  • Entlastende Übungen bei Steharbeit,
  • Körperliche Haltung beim Heben und Tragen von Lasten.

Die Pflicht zu Unterweisungen betrifft aber nicht nur Arbeitsplätze, an denen Verletzungsgefahren und Unfälle möglich sind, sondern alle erdenklichen Tätigkeiten. Und hier liegt auch schon die erste Stolperfalle:

An Büroarbeitsplätzen zum Beispiel werden häufig keine Unterweisungen durchgeführt. Der Grund hierfür liegt in dem noch immer weit verbreiteten Missverständnis, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz primär technischer Unfallschutz sei. So betrachtet erscheinen Unterweisungen an Büroarbeitsplätzen als überflüssig, denn hier gibt es ja schließlich kaum Verletzungs- oder Unfallgefahren.

Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten gibt es aber auch hier: z. B. ständiges Sitzen, ständige Augenbelastung durch Bildschirmarbeit, oder Zeitdruck.

Mögliche Themen für eine Unterweisung bei der Bildschirmarbeit

  • Erläuterungen über die Funktionsweise der Wirbelsäule,
  • Dynamisches Sitzen,
  • Einstellen von Stühlen und Tischen,
  • Übungen zur Entlastung der Augen bei Bildschirmarbeit und zur körperlichen Entlastung,
  • Entspannungsübungen.

Arbeitnehmer sind verpflichtet sich an die Anweisungen zu halten.

Oftmals lassen sich Arbeitgeber von den Arbeitnehmern quittieren, dass sie unterwiesen wurden. Diese Dokumente sollen belegen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber der Meinung sind, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unterweisung nachgekommen zu sein, wenn sie den Beschäftigten schriftliche Ausarbeitungen vorlegen, manchmal verbunden mit der Aufforderung diese abzuzeichnen. Solche »Zettel« sind keine angemessenen Unterweisungen.

Wer führt Unterweisungen durch?
Die Pflicht zur Unterweisung kann der Arbeitgeber entweder an Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder externe Experten delegieren. Er bleibt aber weiter für die tatsächliche Durchführung verantwortlich. Wichtig ist, dass die Personen, die Unterweisungen durchführen, die Gegebenheiten an den Arbeitsplätzen genau kennen, Fachkenntnisse über die Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen haben und Wissen gut vermitteln können.

Was zeichnet eine gute Unterweisung aus?
Zu einer guten Unterweisung gehören Fachwissen und Talent zur Vermittlung gleichermaßen. Unterweisungen sollten immer im Dialog zwischen Unterweisenden und Beschäftigten stattfinden. Aus diesem Grund sollte zumindest immer ein Teilbereich mündlich stattfinden. Wichtig ist auch, dass es Raum gibt um Fragen zu stellen und Vorschläge zu machen. Die Erfahrungen aus der Bildungsarbeit mit Erwachsenen zeigen:

  • mehrfache kurze Unterweisungen sind besser als zu viele Themen auf einmal,
  • durch Methoden wie Gruppendiskussionen, Zeigen von Beispielen, Filmen oder Videos kann Wissen besser aufgenommen werden als durch Vorträge.

In modernen Unterweisungen haben Belehrungen mit erhobenem Zeigefinger nichts zu suchen. In guten Unterweisungen wird miteinander geredet, werden Fragen gestellt und Anregungen gegeben.

Zum Schluss
Gut gemachte Unterweisungen sind für die Beschäftigten kein langweiliges Pflichtprogramm, denn:

  • sie helfen fachliche Zusammenhänge zu verstehen,
  • sie helfen dabei Auswirkungen des Arbeitsplatzes auf die Gesundheit besser einzuschätzen,
  • in ihnen werden geeignete Schutzmaßnahmen vorgestellt, und
  • sie können dabei helfen, das eigene Verhalten auf den Prüfstand zu stellen.

Unterweisungen zu erhalten ist das Recht jedes Arbeitnehmers. Fragen Sie nach, sprechen Sie mit Kollegen und, falls vorhanden, mit dem Betriebsrat.

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift »Prävention«
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • und andere Verordnungen zum ArbSchG